Nach dem Spiel ist vor dem Spiel: Nachdem die Kartellgesetzrevision im vergangenen Herbst im Parlament Schiffbruch erlitten hat und damit auch die Idee eines sogenannten Teilkartellverbots – sprich: das pauschale Verbot gewisser Arten von Abreden – vom Tisch ist, gibt es nun wieder Raum, um über sinnvolle Anpassungen des Wettbewerbsrechts nachzudenken. So gäbe es etwa im Bereich der Vertikalabreden Reformbedarf.
Im Unterschied zu horizontalen Abreden, wie etwa Preis- und Gebietskartellen, sind vertikale Abreden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind (beispielsweise zwischen Herstellern und Händlern). Solche Vereinbarungen können, müssen aber nicht die Preise betreffen. Es gibt eine grosse Vielfalt möglicher vertikaler Abreden:
- Preisbindung zweiter Hand: Der Hersteller schreibt dem Händler einen fixen Endverkaufspreis vor.
- Mengenrabatte: Der Hersteller gewährt Händlern, die eine grössere Menge des Produktes abnehmen, bessere Konditionen.
- Exklusivvertrieb: Der Händler erklärt sich bereit, keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben.
- Supportverpflichtung: Der Händler verpflichtet sich, technischen Support für ein bestimmtes Produkt bereitzustellen.
Aus ökonomischer Sicht tragen vertikale Vereinbarungen oftmals zu einem besseren Funktionieren der Produktions- und Vertriebsketten bei. Will etwa ein Hersteller ein neues Produkt auf dem Markt einführen, muss der Händler unter Umständen spezifische Anfangsinvestitionen tätigen. Um ihn von solchen (riskanten) Investitionen zu überzeugen, mag ein temporärer Gebietsschutz durchaus gerechtfertigt sein, damit die Investitionen amortisiert werden können. Ohne Zweifel können vertikale Restriktionen aber auch dazu dienen, den Wettbewerb zwischen Produkten abzuschwächen. Auferlegen z.B. alle Hersteller eines bestimmten Produktes ihren Händlern eine «Preisbindung zweiter Hand», ist der Wettbewerb im Markt weitgehend ausgeschaltet.
Obwohl vertikale Abreden gänzlich anders als horizontale Abreden funktionieren und wirken, werden sie im schweizerischen Kartellrecht mehr oder weniger gleich behandelt. Es gilt de facto ein Verbot für vertikale und horizontale Abreden bezüglich Preisen und Gebieten. Mit dieser Stigmatisierung einzelner Typen vertikaler Abreden sollte gebrochen werden: Während es eben kaum einleuchtende Daseinsberechtigungen für horizontale Preis- und Gebietskartelle gibt, sind die ökonomischen Wirkungen der entsprechenden vertikalen Abreden oft ambivalent. Als Prüfschema für alle Typen vertikaler Abreden bieten sich deshalb zwei Daumenregeln an, mit denen die Absprachen auf ihren potenzielle volkswirtschaftliche Schädlichkeit untersucht werden können:
- Ist an der Abrede kein Unternehmen beteiligt, das über Marktmacht verfügt, sind in der Regel keine volkswirtschaftlichen Schäden zu erwarten.
- Je intensiver der Interbrand-Wettbewerb (d.h. der Wettbewerb zwischen Produkten und Marken), desto unwahrscheinlicher ist es, dass eine vertikale Abrede volkswirtschaftlich schädliche Wirkungen zeitigt.
Die Schweiz orientiert sich im Wettbewerbsrecht oft an den Regelungen der EU. Dies mag in vielen Fällen sinnvoll sein, kann und muss ein kleines Land wie die Schweiz doch nicht immer wieder das Rad von Neuem erfinden. Da der relative strenge Umgang mit Vertikalabreden in der EU aber vor allem auch mit integrationspolitischen und binnenmarktlichen Überlegungen begründet wird, macht eine Harmonisierung mit den europäischen Wettbewerbsregeln in diesem Bereich kaum Sinn. Die Schweiz könnte sich getrost an Ländern wie den USA orientieren, die ebenfalls keine Integrationsziele mit dem Wettbewerbsrecht verfolgen und deshalb einen toleranteren Umgang mit vertikalen Abreden pflegen.
Gekürzte Rede zum Thema «Vertikalabreden: Ökonomische Effizienz vs. juristische Regulierung», 9th Debating Competition, Zürich, 12.02.2015